Ihr Unternehmen der Nachfolger:in übergeben

Sie haben ein Unternehmen aufgebaut oder selbst übernommen und erfolgreich weiter geführt?

Nun kommt Zeit, die Zügel in andere Hände zu geben?

Aber wie geht das eigentlich?

 

 Mit diesen Fragen lassen wir Sie nicht im Regen stehen!

 

Erfolgreiche Unternehmer:innen sind gut in ihrem Bereich. Aber ein Unternehmen weitergeben erlebt man meist nur einmal.

 

 Sie wollen ein Unternehmen übernehmen und mit Ihrer eigenen Vision in eine strahlende Zukunft führen?

Wir haben das Know-How und die Erfahrung aus der Begleitung einer Vielzahl an Unternehmensübergaben und können Sie mit Rat und Tat unterstützen.


Sie wollen

  • Ihr Unternehmen verkaufen?
  • Ihr Unternehmen an einen Nachfolger übergeben?
  • ein Unternehmen kaufen?

Sie brauchen

  • Planung der Unternehmenstransaktion
  • Hilfe bei der Suche nach und Auswahl einer geeigneten Nachfolger:in
  • Durchführung einer Due Diligence Prüfung
  • Bewertung des Unternehmens - Ermittlung des Kaufpreises
  • einen Unternehmenskaufvertrag
  • Umgründung der Gesellschaft?
  • Eintragung im Firmenbuch



Das sollten Sie wissen ...

Das Unternehmen als Kaufgegenstand

Unternehmen stellen eine (Gesamt)Sache dar und können daher Gegenstand eines Kaufvertrages sein. In der Praxis werden täglich Unternehmen verkauft oder übergeben.

Der Unternehmenskauf im engeren Sinn ist tatsächlich der Kauf eines bestimmten Unternehmens, also der Maschinen, der Geschäftsausstattung, des Fuhrparks, der Warenvorräte, der Forderungen, des Kundenstocks und des Good-Wills des Unternehmens.

asset deal und share deal

Der Unternehmenskauf im engeren Sinn, man spricht auch vom "asset deal" führt aber zu einer Einzelrechtsnachfolge in die jeweiligen Vermögenswerte und Vertragsverhältnisse. Es ist daher wichtig, zu beachten, dass auch alle zu übernehmenden Vermögenswerte und Rechte mit dem nach dem Gesetz erforderlichen sachenrechtlichen Übertragungsakt ("modus") auf den Erwerber übertragen werden.

Den Gegensatz zum "asset deal" bildet der "share deal". Bei diesem wird nicht das Unternehmen selbst, sondern die Gesellschaft (z.B. eine GmbH), die der Unternehmensträger ist, übertragen. Beim share deal (Anteilskauf) ändert sich nicht das Unternehmen, sondern nur der Gesellschafter der unternehmenstragenden Gesellschaft.

Da die zivil- und steuerrechtlichen Konsequenzen je nach Gestaltung eines Unternehmenserwerbs als asset deal oder als share deal unterschiedlich sind, empfiehlt es sich, schon in der Planungsphase zu überlegen, wie das Unternehmen übertragen werden soll.

Zu diesem Zeitpunkt können auch Umstrukturierungen angezeigt sein, um das zu verkaufende Unternehmen attraktiv zu machen (die "Braut zu schmücken"). Nicht zu übertragende Unternehmensteile können abgespalten werden.

Unternehmensbewertung und "Due Diligence"

Eine professionelle Unternehmensbewertung ist unerlässlich, um den Kaufpreis zu ermitteln.

Der Käufer wird gut beraten sein, das zu kaufende Unternehmen zu prüfen. Man spricht von einer "due diligence", bei der die wesentlichen Verträge, Rechte und Pflichten des Unternehmens, dessen finanzielle, wirtschaftliche und steuerliche Situation geprüft und in einem due diligence report festgehalten werden. Die due diligence stellt die wesentliche Grundlage für die Überprüfung der Unternehmensbewertung, aber auch für die Verhandlung der Gewährleistung dar. Ohne due diligence kann ein Unternehmenskauf für den Erwerber (und für dessen Geschäftsführer) ein riskantes Geschäft sein. Eine due diligence sollte auf jeden Fall durch professionelle Berater begleitet werden.

Unternehmenskaufvertrag

Es versteht sich von selbst, dass jedes Unternehmen einzigartig ist. Daher ist es nicht angebracht, für den Unternehmenskauf einen "Musterkaufvertrag", womöglich heruntergeladen aus dem Internet, zu verwenden, sondern dafür einen professionellen Vertragserrichter heranzuziehen.

Dieser weiß aufgrund einer Vielzahl anderer Unternehmenskaufverträge und auch aufgrund seiner Erfahrung in Gerichtsverfahren, worauf es bei der Errichtung eines Unternehmenskaufvertrages ankommt.

Haftung des Nachfolgers

Mit dem Unternehmenskauf gehen auch die unternehmensbezogenen Verträge auf den Erwerber über (§ 38 UGB) und haftet der Erwerber für die Unternehmensverbindlichkeiten (§§ 38 UGB, 1409 ABGB). Ferner gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über (§ 3 AVRAG).



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Gedanken zur Unternehmensnachfolge

Bei der Nachfolgeregelung ist – speziell bei Familienbetrieben – einiges zu bedenken:

  • Wer soll die Leitung übernehmen?
  • Wie kann das Know-How der bisherigen Geschäftsführung gehalten werden, ohne den Handlungsspielraum der neuen zu sehr einzuschränken?
  • Wie kann der Bestand des Unternehmens gesichert werden, ohne den Erb- bzw. Pflichtteil der potentiellen Erben zu schmälern?

Die optimale Vorgangsweise hängt von den konkreten betrieblichen Gegebenheiten und vom wirtschaftlichen Umfeld ab. Für die richtige betriebswirtschaftliche Lösung sind passende rechtliche Gestaltungen zu erarbeiten, wie etwa die künftige Rechtsform.

Eine nachhaltige Sicherung des Unternehmenserfolges bedarf daher einer frühzeitigen Planung der künftigen betriebswirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Gestaltung und Abwicklung der Unternehmensübergabe.

Der Letter of Intent

In der Praxis wird bei einem Unternehmensverkauf zunächst ein Letter of Intent (LOI) errichtet.

 

Der LOI ist eine "Absichtserklärung". Der potentielle Erwerber erklärt damit gegenüber dem Veräußerer seine Absicht, Verhandlungen über den Erwerb des Unternehmens zu führen.

 

Der LOI wird

als erster Schritt im Verlauf eines geplanten Vertragsabschlusses mit der Absicht erstellt, den bisherigen Abschnitt der Vertragsverhandlungen zu beenden, an dem gemeinsam Erreichten festzuhalten und von den noch offenen, also noch klärenden Aspekten abzugrenzen. Er wird daher nach dieser Intention nicht als vertragserzeugende Erklärung angesehen, sondern enthält die Vermutung dafür, daß kein bindendes Angebot bezüglich des intendierten Hauptvertrages vorliegt. Diese Wertung könne sich allerdings dann ändern, wenn von den Vertragsparteien bereits bestimmte Leistungen erbracht worden seien. Es komme im Einzelfall darauf an, ob eine Einigung über alle wesentlichen Punkte und Bindungswille der Parteien vorgelegen sei." - OGH (2 Ob 72/94)

 

Im Allgemeinen soll der LOI unverbindlich sein.

Das entspricht auch dem Wesen der Privatautonomie, die es jeder Person freistellt, Verträge abzuschließen oder eben auch nicht. Niemand ist grundsätzlich gezwungen, Verträge abzuschließen. Auch nach intensiven Verhandlungen muss kein Vertrag abgeschlossen werden. Der Vertragsabschluss steht völlig im Belieben der Parteien des Vertrages. Allerdings wird die nicht sachlich gerechtfertigte Weigerung, einen Vertrag abzuschließen zu einem späten Zeitpunkt in den Verhandlungen zu Schadenersatzansprüchen (Vertrauensschaden) führen können, aber eben nicht zum Anspruch auf Abschluss des Vertrages.

 

In diesem Sinn unterscheidet sich daher der LOI vom Vorvertrag (§ 936 ABGB), der beiden Vertragspartnern einen klagbaren Anspruch auf Abschluss des eigentlichen Vertrages gewährt.

Auch eine Punktation sollte nicht mit dem Vorvertrag oder dem LOI verwechselt werden. Eine Punktation ist bereits ein Vertrag, der aber lediglich die Hauptpunkt des Rechtsgeschäfts regelt (§ 885 ABGB).

 

Wenn nun der LOI nicht verbindlich ist und daraus kein klagbarer Anspruch angeleitet werden kann, was ist dann der Sinn des LOI?

Die Antwort auf diese Frage ist leicht gegeben, wenn man bedenkt, dass der Erwerber eines Unternehmens im Interesse der Kaufpreisfindung und der Absicherung von Haftungen und Gewährleistungen Informationen über das Unternehmen benötigt. Diese Informationen, die regelmäßig in Form einer "due diligence" erhoben werden, kann der Erwerber nur vom Verkäufer erhalten. Dieser wiederum wird aber ein Interesse daran haben, diese Informationen nur jemandem zu geben, der ein echtes Interesse am Kauf des Unternehmens zeigt. Dazu dient der LOI.

 

Im LOI kann festgelegt werden,

  • wie der Zugang zu den Informationen erfolgt ("Datenraum"),
  • wer Zugang zu diesen Informationen erhält,
  • dass diese Informationen geheim gehalten werden müssen.
  • Ferner kann ein Zeitplan für die Verhandlungen skizziert werden.
  • Allfällige bereits getroffene Einigungen können festgehalten werden.
  • Es kann Exklusivität der Verhandlungen vereinbart werden.
Es empfiehlt sich, im LOI zu definieren, ob dieser verbindlich oder unverbindlich ist und allenfalls Teile des LOI ausdrücklich für verbindlich zu erklären und mit einer Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) abzusichern.

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