Sie wollen einen Vertrag erstellen? Das sind die 7 banalsten Fehler aus der Praxis. Und wie Sie sie vermeiden.

Mit diesen Tipps gehen Sie auf Nummer sicher!

Wir schließen täglich eine Unzahl von Verträgen. Wir sind so daran gewöhnt, dass wir es gar nicht mehr bemerken. Gleich nach dem Aufstehen. Haben Sie sich die Zähne geputzt? Alles, was Sie dafür gebraucht haben, haben Sie vorher irgendwo gekauft – also einen Kaufvertrag abgeschlossen. Sind Sie mit der U-Bahn zur Arbeit gefahren? Dann haben Sie einen Beförderungsvertrag abgeschlossen. In der Arbeit erfüllen Sie Ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, ob als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer. Ich könnte hier jetzt noch lange weiter machen, aber Sie haben den Punkt ja längstens verstanden.

Verträge abzuschließen, geht so einfach und nebenbei, dass wir dann wieder Schwierigkeiten haben, wenn wir einen Vertrag bewusst abschließen wollen. Na gut, dass viele der alltäglichen Verträge völlig unbewusst abgeschlossen werden können und trotzdem reibungslos abgewickelt werden, liegt auch daran, dass diese Verträge gesetzlich geregelt sind. In den meisten Fällen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).

Schauen wir uns aber die Welt der Unternehmensverträge an. Da gibt es in meiner Praxis oft ganz banale Fallstricke, die den mit dem Vertrag beabsichtigten Erfolg gefährden können. In diesem Beitrag schauen wir sie uns an, die banalsten Fehler bei Verträgen. Und wie Sie sie vermeiden, damit Sie Ihre Ansprüche effektiv durchsetzen können.

Die häufigsten Fehler bei der Vertragsgestaltung

In meinem Berufsalltag als Anwalt kommen mir immer wieder Verträge unter, bei denen grundlegende Fehler gemacht worden sind. Diese scheinbar banalen Fehler können später zu großen Problemen führen. Nämlich dann, wenn es darum geht, Ansprüche aus dem Vertrag vor Gericht durchzusetzen. Zum Beispiel kommt es oft vor, dass nicht klar ist, mit welchem Unternehmen der Vertrag abgeschlossen wird, besonders wenn es sich um eine Unternehmensgruppe mit ähnlichen Firmennamen handelt. Ebenso wird oft übersehen, wer tatsächlich vertretungsbefugt ist – was gerade bei GmbHs leicht im Firmenbuch nachzuprüfen wäre. Fehlende Informationen wie unvollständige Namen oder Adressen können ebenfalls zu Schwierigkeiten führen.

Die Da!?!

„Ist es die da, die da am Eingang steht? Oder die da, die dir den Kopf verdreht? Ist es die da, die mit dem dicken Pulli an, Mann? Nein, es ist die Frau, die freitags nicht kann.“

Das ist eine Textzeile aus dem 1992 von den Fantastischen Vier veröffentlichten Lied “Die Da!?!”. Mit diesem Song gelang der Band aus Stuttgart der kommerzielle Durchbruch. Aber für viele Unternehmer und Selbständige ist die Unklarheit darüber, wer denn eigentlich mein Vertragspartner ist, eher das Gegenteil eines Durchbruchs. Ein klassischer Fehler ist, dass man sich nicht klar darüber ist, mit wem man da eigentlich einen Vertrag abgeschlossen hat. Also lassen Sie uns die Hitparade der banalsten Vertragsfehler damit beginnen.

1. „Falscher“ Vertragspartner

Oft sind es einfach Unachtsamkeiten. Man verhandelt mit einem Repräsentanten eines Unternehmens. Und man beschäftigt sich nicht wirklich mit dem Vertragspartner. Daher fällt auch nicht auf, dass es sich nicht um ein einzelnes Unternehmen handelt, sondern eine Unternehmensgruppe. Das muss keine große Gruppe sein. Da reichen schon zwei GmbHs. Mit ähnlicher Firma. Da gibt es die “ABC Immobilienverwaltung GmbH” und die “ABC Immobilienverwertung GmbH”.

Man ist sich über den Inhalt des Vertrages weitgehend einig. Der Preis ist verhandelt, Rabatte und Skonti auch. Und auch die Zahlungsziele. Ob der Vertragspartner die “ABC Immobilienverwaltung GmbH” ist oder die “ABC Immobilienverwertung GmbH” ist dabei doch eine unbedeutende Kleinigkeit. Eine Kleinigkeit schon. Aber nicht unbedeutend. Spätestens wenn Sie einen Anspruch aus dem Vertrag vor Gericht einklagen wollen, müssen Sie ja angeben, gegen wen sich die Klage richten soll.

Ganz ehrlich, das habe ich nicht nur einmal erlebt, dass der beklagte (frühere) Geschäftspartner dann nichts von einem Vertragsabschluss (bzw. den daraus für ihn resultierenden Pflichten) wissen wollte. Da wurde dann behauptet, der Vertrag sei ja mit der „ABC Immobilienverwaltung GmbH“ geschlossen worden und nicht mit der (beklagten) „ABC Immobilienverwertung GmbH“. Eine Kleinigkeit? Mitnichten. Bei entsprechendem Streitwert kostet die Klage schon einige tausend Euro. Die Sie dann in den Sand setzen.

Das Beste, das mir in diesem Zusammenhang schon untergekommen ist, wenn man dann die Klage gegen die andere GmbH einbringt und diese dann sagt, sie wäre auch nicht der Vertragspartner. Ping Pong.

Klären Sie, wer Ihr Vertragspartner ist. Fragen Sie Ihren Verhandlungspartner einfach. Und dann recherchieren Sie. Aller Anfang ist in diesem Zusammenhang … Google. Schauen Sie sich die Webseite Ihres Vertragspartners an (Tipp: wenn er keine hat, überlegen Sie, ob Sie mit dieser Person wirklich Geschäfte machen wollen). Insbesondere das Impressum. Die WKO bietet auf Ihrer Webseite das „Firmen A-Z“. Recherchieren Sie auch dort Ihren Vertragspartner. Schauen Sie ins Firmenbuch (das ist ein öffentlich einsehbares Register). Wenn Sie selbst keinen Zugang haben, dann gehen Sie zu einem Anwalt oder Notar. So ein Auszug kostet ein paar Euro. Ihn nicht einzuholen, kann teuer werden. Der KSV bietet Bonitätsanalysen an.

Sie können nicht zu viele Informationen über Ihren Vertragspartner sammeln. Glauben Sie mir.

2. Mit wem rede ich denn da?

Wenn wir schon bei GmbHs – oder juristischen Personen im Allgemeinen – sind, dann lassen Sie uns gleich den nächsten oft gemachten Fehler bei Vertragsabschlüssen besprechen. Die Vertretungsbefugnis des Vertragspartners. Da kann ich Ihnen auch gleich wieder Geschichten erzählen…

Oft wird tatsächlich nicht geprüft, ob die Person, mit der der Vertrag verhandelt und am Ende abgeschlossen wird, tatsächlich dazu berechtigt ist, das Unternehmen rechtsgültig zu vertreten. Wenn man sich dann vor Gericht wieder begegnet, weil Sie gerne das vereinbarte Entgelt für die erbrachten Leistungen hätten, aber Ihr Vertragspartner nicht zahlen will (oder kann), da kommt dann der findige Anwalt Ihres Geschäftspartners bei Ansicht des Vertrages drauf, dass der Vertrag ja gar nicht vom Geschäftsführer unterschrieben ist, sondern von einem Mitarbeiter. Der aber keine entsprechende Vollmacht hat – so die Behauptung, aber beweisen Sie einmal das Gegenteil. Und schon wieder bleiben Sie auf den nicht unerheblichen Gerichtskosten sitzen. Von Ihrem Entgelt ganz zu schweigen.

Dabei ist es doch so einfach, die Vertretungsbefugnis zu prüfen. Jede juristische Person (z.B. GmbH oder AG) und jede Personengesellschaft (Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist im Firmenbuch eingetragen. Wie schon gesagt, sollten Sie immer einen (aktuellen!) Firmenbuchauszug um ein paar Euro einholen. Im Firmenbuch ist der Geschäftsführer eingetragen. Das ist die Person, die Ihren Vertrag unterschreiben muss. Außer es gibt noch andere bevollmächtigte Personen. Zum Beispiel einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten.

Im Firmenbuch steht auch, ob der Geschäftsführer, der Ihren Vertrag unterschieben hat, allein oder nur gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer vertretungsbefugt ist. Wenn Letzteres der Fall ist, brauchen Sie zwei Unterschriften, wenn Sie einen gültigen, sprich durchsetzbaren Vertrag haben wollen.

3. Ach, wie gut, dass niemand weiß…

Sie schließen gar keine Verträge mit GmbHs? Sie sind im B2C-Geschäft tätig, Ihre Kunden sind also Verbraucher? Glauben Sie nur nicht, dass Sie dann auf der sicheren Seite sind, was die Person Ihres Vertragspartners betrifft. Zumindest nicht nach meiner Erfahrung…

Ein Klassiker aus der anwaltlichen Praxis: Eine Kundin kommt zu Ihnen ins Geschäft (andersherum wäre es ein Haustürgeschäft – das ist wieder etwas anderes und voll von rechtlichen Problemen) und bestellt etwas für „ihr“ Haus. Sie nehmen die Bestellung und den Namen, sagen wir „Frau Meier“ entgegen. Sie schicken ein Angebot an „Frau Meier“ an die von ihr angegebene E-Mail-Adresse „mmeier@gmx.at“. Sie bekommen das Angebot zurück mit einer unleserlichen Unterschrift. Sie liefern. Sie schicken die Rechnung an Frau Meier. Frau Meier bezahlt nicht. Nach drei Mahnungen (bitte, drei Mahnungen sind nicht notwendig, aber das ist ein anderes Thema) wollen Sie die Klage einbringen. Ihr Anwalt fragt Sie, wie die Frau Meier denn mit Vornamen heißt. Sie haben keine Ahnung. Ihr Anwalt schaut ins Grundbuch (es war ja eine Bestellung für das Haus der Frau Meier). Im Grundbuch steht aber ein Herr Meier. Die unleserliche Unterschrift auf dem Angebot könnte ebenso von ihm stammen. Wer ist Ihr Vertragspartner? Ahnen Sie schon die Probleme, die vor Gericht auf Sie zukommen werden?

Auch wenn Sie jetzt sagen, das Beispiel ist übertrieben. Glauben Sie mir, ich habe solche Fälle nicht nur einmal erlebt. Dabei wäre es hier ja ganz einfach gewesen, Probleme von vornherein gar nicht aufkommen zu lassen. Fragen Sie einfach nach dem vollständigen Namen. Fein wären auch noch die Adresse und das Geburtsdatum. Und wenn Sie wirklich auf Nummer sicher gehen wollen (und glauben Sie mir, das wollen Sie), dann lassen Sie sich einen Ausweis zeigen (einen Führerschein hat fast jeder immer dabei) und machen Sie davon eine Kopie.

4. Geburtsdatum

Wir haben gerade über das Geburtsdatum gesprochen. Bitte, lassen Sie sich immer das Geburtsdatum Ihrer Kunden geben. Zum einen können Sie dann, wenn Ihnen an der Geschäftsbeziehung etwas liegt, Ihren Kunden zum Geburtstag gratulieren. Das wird sie freuen und sie werden vielleicht wieder etwas bei Ihnen bestellen oder Sie an ihre Bekannten weiterempfehlen.

Aber viel wichtiger ist das Geburtsdatum, wenn Sie eine Klage einbringen oder vielleicht sogar Exekution führen müssen. Mit dem Geburtsdatum kann Ihr Anwalt nämlich eine Gehaltsexekution beantragen und die ist in vielen Fällen die einzige Möglichkeit, wie Sie von Ihren Kunden irgendwann doch Geld bekommen, wenn sie nicht freiwillig zahlen.

5. Vollständige Adresse im Vertrag

Wenn wir schon dabei sind über vollständige Angaben zum Kunden zu sprechen, dann lassen Sie uns über die Adresse reden. Fragen Sie nach der vollständigen Adresse. Postleitzahl und Ort, Straßenname und Nummer. Bei Mehrfamilienhäusern auch die Topnummer. Oder die Stiege bei großen Anlagen. Das klingt eigentlich logisch. Banal eben. Nur leider bekomme ich in der Praxis auch hier wieder oft den Auftrag, einen Kunden zu mahnen (oder zu klagen) und die Adresse ist unvollständig. Wenn ich dann eine Mahnung verschicke, kann ich mir ja nicht sicher sein, dass der Gemahnte diese überhaupt erhalten hat. Gut, bei der Klage ist das kein Thema. Wenn die nicht zustellbar ist, teilt das Gericht mir das mit.

Natürlich gibt es hier eine Abhilfe. Ich kann das Zentrale Melderegister abfragen. Aber glauben Sie nur nicht, dass das immer möglich ist. Es gibt tatsächlich Menschen, die nirgendwo aufrecht gemeldet sind. Oder Sie haben den Namen falsch geschrieben (Meyer statt Meier). Und schon spuckt das Zentrale Melderegister kein Ergebnis aus. Mit dem Ergebnis, dass ich für Sie keine Klage einbringen kann und Sie vom Kunden ihr Geld nicht bekommen.

6. Unterschriften

Verträge können auf verschiedene Arten abgeschlossen werden. Schriftlich, natürlich. Das ist die Form, an die die meisten von uns bei einem Vertrag denken. Oder notariell (als Notariatsakt oder in der einfacheren Form der bloßen Beglaubigung der Unterschrift). Das sind im Übrigen die wenigsten Verträge. Tatsächlich werden die allermeisten Verträge mündlich oder sogar „stillschweigend“ abgeschlossen. Etwa wenn Sie beim Bäcker eine Semmel kaufen. Oder wenn Sie an der Tankstelle Ihr Auto auftanken.

Aber immer dann, wenn es eine schriftliche Vertragsurkunde gibt, dann prüfen Sie, ob Ihr Vertragspartner diese auch unterschrieben hat. Da spreche ich vor allem über Verträge, die nicht in gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten abgeschlossen werden, sondern etwa per E-Mail verschickt werden. Schauen Sie bei solchen „Distanzverträgen“, ob Ihr Vertragspartner auch wirklich unterschrieben hat. Und wenn es mehrere Vertragspartner gibt (z.B. Ehepartner), ob auch wirklich alle unterschrieben haben.

7. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand bestimmt, wo Sie Ihren nicht leistungswilligen Vertragspartner klagen müssen. Zugegeben, worüber wir jetzt reden, ist keine absolute Banalität mehr. Aber ich wollte in diesem Artikel eben sieben Punkte haben…

Der Gerichtsstand ist für Sie wichtiger, als Sie jetzt vielleicht denken werden. Ich weiß schon, kein normaler Mensch denkt beim Abschluss des Vertrages daran, dass er seine Ansprüche daraus einklagen muss. Aber gehen Sie doch einmal in ein beliebiges Bezirksgericht und schauen Sie einmal, was dort los ist. Wie viele Menschen dort arbeiten und wie viele Akten dort bewegt werden. Wenn unsere Welt frei von vertraglichen Problemen wäre, würde es dort anders zugehen.

Warum ist der Gerichtsstand für Sie jetzt so wichtig? Gehen wir einmal davon aus, dass Sie Ihre Leistungen im gesamten Bundesgebiet erbringen. Ihre Kunden kommen also aus ganz Österreich. Sie haben Ihren Unternehmenssitz aber an einem bestimmten Standort in Österreich. Wenn Sie jetzt gegen einen Kunden vor Gericht ziehen müssen, dann wollen Sie sicher nicht auch noch quer durchs Land zu einem Bezirksgericht am anderen Ende Österreichs fahren (und vielleicht auch noch dort übernachten, weil die Verhandlung um 9 Uhr beginnt und sie eine Fahrzeit von sechs Stunden haben). Nein, sie wollen, dass sich möglichst das nächstgelegene Gericht mit Ihrem Fall beschäftigt. Die Sache ist nur dir: nach dem Gesetz gilt der Grundsatz, dass Sie bei dem Gericht klagen müssen, in dessen Sprengel der Beklagte seinen „allgemeinen Gerichtsstand“ hat. Also dort, wo Ihr Kunde wohnt oder (im Fall eines Unternehmens) seinen Sitz hat.

Und damit sind wir bei der Vertragsgestaltung. Sie können den Gerichtsstand nämlich abweichend vereinbaren. Gut, wenn Ihr Kunde ein Verbraucher ist, dann nicht. Das verbietet nämlich das Konsumentenschutzgesetz. Aber wenn Sie es mit einem Unternehmer zu tun haben, dann können Sie einen Gerichtsstand im Vertrag vereinbaren. Und bitte, machen Sie das dann auch!

Fazit

So, das war sie. Die Hitparade der sieben banalsten Fehler, die mir in meiner Praxis als Anwalt untergekommen sind, wenn es darum geht, Ansprüche einzuklagen aus Verträgen, die Unternehmer oder Selbständige abgeschlossen haben. Sie wissen jetzt auch, wie Sie diese Fehler vermeiden. Nehmen Sie sich die Zeit, einen gut dokumentierten (und verständlichen) Vertrag zu erstellen. Sie werden sehen, Ihre Ausgaben für Kopfschmerztabletten werden dramatisch sinken.

Ich weiß schon, Verträge können etwas Langweiliges sein. Aber Sie sichern damit Ihre Ansprüche aus Ihren Geschäften ab – und damit auch Ihren Unternehmenserfolg. Also haben Sie keine Angst vor Verträgen. Gehen Sie es mit einem Lächeln an. Sie sind ja jetzt gewappnet, um Ihre nächsten Verträge erfolgreich zu erstellen.